Allgemeine Geschäftsbedingungen
Metra Logistik
A.1 Geltungsbereich
Mit diesen AGB regelt die METRA Network Logistics (nachfolgend: METRA) ihre geschäftlichen Beziehungen zu ihren Auftraggebern in dem Geschäftsbereich
– Logistik (siehe nachfolgend B. Besonderer Teil).
Alle Leistungen der METRA erfolgen gemäß diesen AGB. Die Auftraggeber erkennen durch den Vertragsabschluss bzw. die Beauftragung der METRA ausdrücklich an, dass diese AGB Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten diese AGB der METRA auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als vereinbart.
A.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen erkennt METRA nicht an. Diese werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn METRA diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
A.3 Auftraggeber der METRA
Sofern METRA nicht ausdrücklich auch gegenüber einem Verbraucher eine Geschäftsbeziehung bestätigt, tätigt METRA auf Basis dieser AGB Vertragsabschlüsse ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages und Aufgabe von Bestellungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln, oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
A.4 Textform
Vertragliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder spätere vertragliche Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung beider Vertragspartner mindestens der Textform.
Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern der Auftraggeber, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie von METRA in Textform bestätigt worden sind. Angebote von METRA sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des Angebotes in Textform mit der Auftragsbestätigung durch METRA zustande.
A.5 Fälligkeit und Zahlungsverzug
Rechnungen der METRA sind nach Erhalt sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern sich aus dem Vertrag
bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn METRA über den Betrag verfügen kann.
Zahlungsverzug tritt ohne gesonderte Mahnung nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles ein, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung (§ 286 Absatz 3 BGB).
Im Falle eines Zahlungsverzuges ist METRA berechtigt, Verzugszinsen bis zu acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 288 Absatz 2 Bürgerlichen Gesetzbuches geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug ruhen zudem die Leistungspflichten der METRA nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder den Vertrag entbunden ist.
A.6. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen der METRA aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder von METRA als berechtigt anerkannt wurden.
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A.7 Datenschutz
METRA ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Geschäftspartners zu speichern und zu verarbeiten, soweit sie für die Geschäftsbeziehung erforderlich sind. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere diejenigen der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes, beachtet.
A.8 Wirksamkeit
Bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB tritt an ihre Stelle eine gesetzlich zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Die übrigen Inhalte werden hiervon nicht berührt.
Enthalten diese AGB keine Sonderregelungen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten ergänzungsbedürftige Lücken vorhanden sein, tritt an deren Stelle die gesetzlich jeweils zulässige Regelung.
A.9 Rechtswahl
Auf Verträge zwischen METRA und ihren Auftraggebern findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung, sofern nicht zwingende Vorschriften internationaler Übereinkommen Anwendung beanspruchen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
A.10 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Firmensitz der METRA als vereinbart. Zuständig ist mithin für Rechtsstreitigkeiten das Amtsgericht Hannover bzw. das Landgericht Hannover.
B.1 Geltungsbereich
B.1.1 Dieser Besondere Teil gilt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, für die Tätigkeiten der METRA im Zusammenhang mit Fracht-, Speditions-, Lager-, Postdienstleistungsverträgen oder sonstigen üblicherweise zum Kurier- und Postdienstgewerbe gehörenden Geschäften über
- die Beförderung
- die Besorgung der Beförderung
- die Vermittlung der Beförderung von Sendungen.
B.1.2 Ergänzend gelten die Regelungen der ADSp 2017, soweit sie diesen Bedingungen nicht entgegenstehen. Gegenüber den ADSp 2017 haben diese Logistik-AGB Vorrang.
B.1.3 Diese Bedingungen gelten nicht für logistische Zusatzleistungen, die nicht von einem Fracht-, Speditionsoder Lagervertrag erfasst werden.
B.2 Verbraucher als Auftraggeber
Ist der Auftraggeber ein Verbraucher und hat der mit ihm abgeschlossene Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand, so gelten die Geschäftsbedingungen nur insoweit, als nicht von den §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 425 bis 438 und 447 HGB zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird.
B.3 Auftrag und Informationspflichten des Auftraggebers
B.3.1 Aufträge bedürfen der Textform. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
B.3.2 Der Auftraggeber unterrichtet METRA bei Auftragserteilung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, wie z.B. Gewicht, Menge, Werthaltigkeit der Güter sowie über einzuhaltende Termine.
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B.3.3. Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, ob es sich bei der Sendung handelt um:
- Gefahrgut,
- Briefe im Sinne des Postgesetzes (adressierte schriftliche Mitteilung),
- Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten, Kunstgegenstände,
- leicht verderbliche Güter,- lebende Tiere und Pflanzen, oder
- ob Lieferfristen einzuhalten sind.
B.3.4 Soll gefährliches Gut befördert werden, hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er METRA über die von seinem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten.
B.3.5 METRA ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber mitgeteilten Angaben zu überprüfen, es sei denn,
dass begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben bestehen.
B.3.6 Sind besonders wertvolle oder diebstahlgefährdete Güter zu befördern, hat der Auftraggeber METRA auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens ausdrücklich in Textform hinzuweisen, damit METRA zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens liegt vor, wenn der Wert des zu transportierenden Gutes über € 500,00 liegt. Hierfür bietet METRA den Abschluss einer Zusatzversicherung an, durch die die nach Ziffer B.8.3 vorgesehene Haftung betragsmäßig erhöht werden kann.
B.3.7 Übergibt der Auftraggeber Güter, ohne den vorstehenden Informationspflichten ordnungsgemäß nachzukommen, so handelt er auf eigene Gefahr und haftet bei Unkenntnis von METRA vom Inhalt der Sendung für alle bei Durchführung des Transportauftrages entstehenden Schäden.
B.4 Verpackung, Be- und Entladung
B.4.1 Die Pflichten in Bezug auf Verpackung sowie Beladung und Entladung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
B.4.2 Übernimmt METRA einzelvertraglich die Kuvertier-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht, so haftet METRA nur für Schäden, die ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen haben. Die Haftung für einfaches Verschulden ist insoweit ausgeschlossen.
B.4.3 Übernimmt METRA die Kuvertier-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht im Zusammenhang mit einem Speditions-, Fracht- oder Lagervertrag, haftet METRA für etwaige hieraus entstehende Schäden im Rahmen der verkehrsvertraglichen Haftung.
B.4.4 Die einzelvertragliche Übernahme der Kuvertier-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht durch METRA bedarf der ausdrücklichen Bestätigung der METRA in Textform.
B.4.5. Umfasst der Auftrag an METRA die Beförderung von medizinischen Proben, übernimmt METRA im Verhältnis zu seinem Auftraggeber und im Verhältnis zu der einsendenden Stelle (Arztpraxis, Labor) stets die Pflichten des Verladers und Verpackers nach §§ 21, 22 GGVSEB, sofern vereinbart.
B.5. Beförderungsausschluss / Verbotsgut
B.5.1 Von der Beförderung ausgeschlossen sind
• Güter, deren Inhalt oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften der
jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verstoßen oder einer besonderen Genehmigung
bedürfen.
• Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz oder nach den gesetzlichen Definitionen des
Ziellandes oder eines Transitlandes.
• Pakete, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen.
• Gefahrgut, es sei denn, es handelt sich um Gefahrgut im Sinne der Kleinmengenregelung oder
das Gefahrgut wurde von METRA in Kenntnis des Gegenstands/Inhalts nach Abschluss einer
schriftlichen Sondervereinbarung übernommen.
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B.5.2 METRA obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses.
B.5.3 METRA ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Sendung von der Beförderung gemäß Ziff. B.5.1. ausgeschlossen ist.
B.5.4 Die Übernahme von gemäß Ziff. B.5.1. ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar und begründet keine Haftung.
B.5.5 METRA ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene, jedoch übernommene Güter, sofern es die Sachlage rechtfertigt, unter Benachrichtigung des Auftraggebers zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.
B.5.6 Übergibt ein Auftraggeber dennoch Güter, die nach Ziffer B.5.1. von der Transportleistung ausgeschlossen sind, so haftet der Auftraggeber für alle etwa eintretenden Folgen.
B.6 Leistungsumfang
B.6.1 Die Dienstleistung der METRA umfasst:
- die Beförderung bzw. die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung der übergebenen Sendungen;
- das Be- und Entladen der Sendung (ausgenommen med. Probentransport)
- bei Nichtantreffen des Empfängers außer beim Brieftransport
• einen zweiten Zustellungsversuch am nächsten Arbeitstag
• die Benachrichtigung des Empfängers
• die Benachrichtigung des Auftraggebers
• die Mitteilung der neuen Empfängeranschrift an den Auftraggeber
- die Aushändigung der Sendung an den Empfänger oder eine andere anwesende Person, die unter der Zustellungsadresse angetroffen wird und die Sendung entgegennimmt, auch wenn der Auftraggeber eine bestimmte Person benennt, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an einer Empfangsberechtigung.
Ausgenommen hiervon sind förmliche Zustellungen soweit sie ausdrücklich vereinbart werden. Im
Übrigen besteht für METRA keine Verpflichtung, eine Empfangsberechtigung zu überprüfen.
- die Rückversendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen an den Auftraggeber
zu dessen Lasten.
B.6.2 Eine Empfangsbestätigung bei Briefen wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers von
METRA erteilt bzw. eingeholt. In der Empfangsbestätigung wird nur auf die Anzahl und das Gewicht der Sendungen
Bezug genommen, nicht jedoch auf deren Inhalt, Art oder Wert. Bei Paketen oder anderen Sendungen wird eine Empfangsbestätigung für die Anzahl und das Gewicht der Pakete/Sendungen eingeholt, nicht jedoch für deren Inhalt, Art oder Wert.
B.6.3 Soweit die Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln sowie fehlender Absenderangaben nicht möglich ist, darf METRA die Sendung zur Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen und, soweit die Prüfung ohne Ergebnis verläuft, bei Unmöglichkeit der Rücksendung an den Auftraggeber nach Ablauf einer angemessen Aufbewahrungsfrist vernichten.
B.7 Leistungsentgelt
B.7.1 Mangels abweichender Vereinbarungen, richtet sich das zu zahlende Entgelt nach der am Versandtag
gültigen Preisliste der METRA. Für leichtgewichtige Sendungen wird, sofern ihr Gewicht niedriger ist als das Volumengewicht, für die Fracht das Volumengewicht berechnet nach IATA Standard (kg = L x B x H in cm: 6000).
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B.7.2 Kosten aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, Rücksendungen, Umverfügungen oder aus nicht automatisch sortierfähigen Sendungen werden nach der jeweils gültigen Preisliste separat berechnet.
B.7.3. Zölle und Abgaben auf den Inhalt der Sendung sind vom Auftraggeber zu erstatten. Sind Transportleistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen vom Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der Auftraggeber METRA die Aufwendungen zu ersetzen, die nicht auf erste Anforderung durch den Empfänger beglichen werden.
B.8 Haftung der METRA
B.8.1 Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen haftet METRA für Schäden, die zwischen
der Übernahme und der Ablieferung der Sendung eingetreten sind, nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bzw. internationalen Übereinkommen (z.B. CMR), sofern diese zwingend anzuwenden sind.
B.8.2 Neben den gesetzlich normierten Fällen ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Sendungen ausgeschlossen, soweit diese einem Beförderungsausschluss gemäß Ziffer B.5 (Verbotsgut) unterliegen.
B.8.3. METRA beruft sich im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Pflichten bei nicht als Verbotsgut ausgeschlossenen Sendungen nicht auf die gesetzlichen Haftungsgrenzen, soweit der Schaden nicht mehr als € 500,- je Sendung bzw. € 50.000,00 je Schadenereignis – verteilt auf alle Anspruchsteller - beträgt. Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist die Haftung der METRA für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung von diesem Termin auf den dreifachen Betrag der Fracht (dreifaches Entgelt) begrenzt.
B.8.4 Hinsichtlich der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen haftet METRA nur für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.
B.8.5 Wird individualvertraglich vereinbart, dass METRA keine Schnittstellenkontrollen durchzuführen hat, so entfällt damit die grundsätzlich METRA obliegende Pflicht zur umfassenden Darlegung des Transportverlaufs im Schadensfall. Die Beweislast für das Vorliegen eines groben Verschuldens auf Seiten von METRA liegt in diesem Fall beim Auftraggeber. Bei der Besorgung der Beförderung oder der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen ist METRA nicht verpflichtet, Schnittstellenkontrollen durchzuführen.
B.8.6 METRA haftet außerdem für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der METRA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
B.8.7 Wird in einem Schadensfall von METRA eine Kulanzzahlung geleistet, so erfolgt diese Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Mit der Zahlung wird der behauptete Anspruch insgesamt abgegolten und
erledigt.
B.8.8 Im Übrigen gelten die Haftungs-Regelungen der ADSp 2017, soweit sie diesen AGB-Logistik nicht entgegenstehen.
B.9 Haftungsausschluss
METRA übernimmt keine Haftung
• für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, Wegnahme von hoher Hand oder höhere
Gewalt hervorgerufen wurden;
• für Sendungen in Krisengebieten, sofern der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde, dass dieses Land als Krisengebiet zu betrachten ist.
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B.10 Schadensanzeige und Verjährung
B.10.1. Es gilt die Vermutung der vollständigen und unbeschädigten Ablieferung der Sendung, sofern eine
Schadensanzeige bei äußerlich erkennbaren Schäden nicht bereits bei Ablieferung, oder bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden nicht spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Sendung schriftlich geltend gemacht werden.
B.10.2. Ansprüche aus einer Beförderung verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
nach drei Jahren.
B.10.3 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages der Ablieferung bzw. des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden sollen.
B.10.4 Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen beginnt mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat.
B.11 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen vollumfänglich bei eigenem Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für alle Aufwendungen, Kosten oder Schäden, die durch den Versand von gemäß Ziffer B.5 ausgeschlossenen Sendungen an Sach- oder Transportmitteln der METRA und an anderen METRA übergebenen Sendungen entstehen sowie für alle Personenschäden und sonstige Kosten.
Stand: 01-2022
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